Recht am Bild

Prof. Dr. jur. Andreas Wien, Senftenberg, beim Hoyerswerdaer Kunstverein

Prof. Dr. jur. Andreas Wien beim Hoyerswerdaer Kunstverein 2015Es ist schon unglaublich, was alles zu beachten ist, wenn man eine Fotografie oder einen Film der Öffentlichkeit präsentiert. Landläufig gesehen könnte man meinen, eine von mir angefertigte Fotografie könnte bestenfalls unmoralisch sein, wenn ich einem anderen damit verunglimpfe. Doch weit gefehlt. Prof. Wien erläutert das in seinem Vortrag "Recht am Bild". Die Juristen unterscheiden zwischen dem Urheberrecht des Fotografen und dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten. 
Das Urheberrecht entsteht automatisch mit dem Aufnehmen des Fotos und wird somit zu einer "geistigen Idee" des Fotografen. Diese besteht, wie bei anderen Künstlern, 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus. Diese Fotos könnten durch so genannte Verwertungsrechte belastet sein, wenn das Recht zur Verwertung beispielsweise von einem Verlag aufgekauft wurde. Diese Rechte bestehen dann 50 Jahre ab dem Erscheinungstermin. Allein bis hierhin sind dem Normalbürger die rechtlichen Festlegungen kaum bewusst. Noch komplizierter wird es beim Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten. Ein Gesetz hierzu geht bereits auf das Jahr 1907 zurück. Es heißt in der Juristensprache KUG, KunstUrhG oder Kunsturhebergesetz. Nach diesem Gesetz ist es nicht erlaubt, Bildnisse zu verbreiten bei welchen der Abgebildete seine Einwilligung nicht ausdrücklich erteilt hat. Eine Verbreitung im juristischen Sinn ist bereits die Weitergabe an eine einzelne Person. Nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von weiteren zehn Jahren der Einwilligung von Angehörigen.
Grundsätzlich bedarf es auch bei Gruppenfotos der Einwilligung von jeder einzelnen Person zur Veröffentlichung. Das haben Eltern von Schulanfängern in letzter Zeit erfahren, als Ihnen von der Grundschulleitung zur Aufnahme des Klassenfotos eine schriftliche Einwilligung abgefragt wurde. Bis zu sieben Jahren ist die Zustimmung der Eltern Pflicht. Zwischen sieben und 16 Jahren sind Kinder nur bedingt handlungsfähig, ab einem Alter von 16 Jahren ist eine alleinige Entscheidung des Jugendlichen statthaft.
Diese Einwilligung ist entbehrlich, wenn es sich bei den Aufnahmen um eine Menschenansammlung im öffentlichen Raum handelt, wie Demonstrationen, Karnevalsumzüge u.Ä. In einem Saal beispielsweise muss der Fotograf vor dem Fotografieren die Teilnehmer über seine Absicht informieren. Notfalls sollten dann Personen, die nicht fotografiert werden möchten, kurzzeitig den Raum verlassen. 
Martin Schmidt, der Vorsitzende des Hoyerswerdaer Kunstvereins, lädt immer wieder Referenten ein, die über Themen mit großer Aktualität berichten.Ausnahmen bilden Abbildungen von Personen der Zeitgeschichte, von Prominenten im öffentlichen Raum. Bei Ihnen ist eine Einwilligung nicht erforderlich . Allerdings sehen das nicht alle Gerichte so. Beispielsweise konnte Caroline von Monaco erfolgreich gegen Fotografen klagen, die unvorteilhafte Fotos von ihr veröffentlicht hatten.
Ähnlich kompliziert verhält es sich bei Aufnahmen in der Landschaft. Vor Gebäuden und Denkmalen kann ich beliebig fotografieren oder filmen, wenn ich diese Fotos vom öffentlichen Raum aus in Augenhöhe erstelle und wenn die abgebildeten Personen nicht das Hauptmotiv bilden. Das Innere von Bahnhöfen oder Parks in Privatbesitz z. B. gilt nicht als öffentlicher Raum. Ebenso dürfen vorübergehende Installationen von Künstlern, obwohl sie im öffentlichen Raum liegen, nicht fotografiert werden. Das beste Beispiel sind die Verkleidungen des Ehepaares Christo am Berliner Reichstag, im Central-Park von New York oder anderswo. Besucher durften nur Fotos fürs Familienalbum erstellen. Jedwede Vermarktung haben sich die Künstler vorbehalten. Auf diesen Zug sprangen dann auch die Architekten auf, die plötzlich für jede nachträgliche Veränderung an ihren Gebäuden eine Zustimmung gegen Entgelt einklagten. Kommunalen Einrichtungen wird deshalb empfohlen, Architektenverträge so abzufassen, dass Änderungen ohne Einwilligung des Architekten vorgenommen werden können. Fotos, die mit Fotogenehmigung erstellt wurden und die Persönlichkeitsrechte nicht verletzen, können vermarktet werden. Fotogenehmigungen sollte deshalb aufbewahrt werden.
Wie man sieht, Foto ist nicht gleich Foto und jede Veröffentlichung kann in Unkenntnis der Rechtvorschriften teuer werden. Vor allem Jugendliche sind sich der Tragweite dieser Gesetze nicht immer bewusst. In sozialen Netzwerken gehen sie viel zu leichtfertig mit Bildern und mit Angaben zu ihrer Vita um. Prof. Dr. jur. Andreas Wien hat auf heitere und spannende Weise die Zuhörer sensibilisiert. Das zeigten die vielen scharfsinnigen Fragen zur Thematik.